Vor der ersten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist eine Meldung erforderlich.
Die Meldung ist schriftlich oder elektronisch zu erstatten und muss folgende Angaben enthalten:
- den Familiennamen und die Vornamen, den Namen oder die Firma einschließlich der gesetzlichen Vertreter, das Geburts- oder Gründungsjahr,
- die Geschäftsanschrift einschließlich der Anschriften aller Zweigstellen,
- die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist,
- eine Bescheinigung darüber, dass die Person in Frankreich zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
- einen Nachweis darüber, dass die Person den Beruf in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten oder der
- Schweiz während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist,
- eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
Die Unterlagen sind in deutscher Sprache bzw. in übersetzter Form vorzulegen.
Sobald die Meldung vollständig vorliegt, veranlasst die Steuerberaterkammer eine vorübergehende Eintragung im Berufsregister und im Verzeichnis der zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen nach § 3b StBerG.