Die Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen Sie im Einzelfall bei der Gewerbebehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der Sie tätig werden wollen.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Im Reisegewerbe sind u.a. folgende Tätigkeiten verboten;
Ausnahmen sind auch durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung möglich. Solche Rechtsverordnungen gibt es jedoch aktuell nicht.
Die Ausnahmen von den Verboten müssen Sie im Einzelfall bei der zuständigen Behörde beantragen.
Die Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen Sie im Einzelfall bei der Gewerbebehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der Sie tätig werden wollen.
Bitte wenden Sie sich an die örtlich zuständige Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung bzw. die Stadtverwaltungen der kreisfreien und kreisangehörigen Städte Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist zwingend abzuwarten.
Hierzu kann keine Auskunft gegeben werden.
Widerspruch gegen die Ablehnung der Ausnahmebewilligung (Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen).
25.03.2021
Montag bis Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Montag bis Freitag 09:00 - 12:30 Uhr
Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr