Wenn Sie wahlberechtigte Deutsche oder wahlberechtigter Deutscher sind und aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren, werden Sie nicht in allen Fällen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis Ihrer Zuzugsgemeinde eingetragen.
Sie werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind. Melden Sie sich hingegen nach dem 42. und vor dem 20. Tage vor der Wahl bei der Meldebehörde an, können Sie auf schriftlichen Antrag hin in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.