Die Zulassung als Handelsteilnehmer muss schriftlich beantragt werden.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Für die Teilnahme am Handel als Handelsteilnehmer benötigen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen eine Zulassung. Diese erfolgt durch die Börsengeschäftsführung.
Jeder Handelsteilnehmer kann eine unbegrenzte Anzahl von Händlern haben. Ein Handelsteilnehmer muss jedoch mindestens über einen zugelassenen Händler verfügen, um die Teilnahmevoraussetzungen für den Handel zu erfüllen.
Die Zulassung als Handelsteilnehmer muss schriftlich beantragt werden.
Die Zuständigkeit zur Börsenaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde in Rheinland-Pfalz.
Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen
und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel wird erteilt, wenn
Jede Person, die an den einer Börse handeln möchte und dafür zum Handel an der Börse im Namen eines Handelsteilnehmers berechtigt sein muss, benötigt eine Zulassung zum Börsenhändler.
05.09.2023