Es muss eine Zahlungsverpflichtung für das Wasserentnahmeentgelt vorliegen und es muss eine Maßnahme/n zum Gewässerschutz durchgeführt werden.
- Entgeltpflichtiger ist, wer im Zeitpunkt einer zulassungsbedürftigen Wasserentnahme die Zulassung innehat oder Wasser ohne die erforderliche Zulassung entnimmt.
- Bagatellgrenzen: Grundwasser 10.000 m³ pro Jahr, Oberirdisches Gewässer 20.000 m³ pro Jahr
- Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen kein Entgelt für die Entnahme erhoben wird (abschließend geregelt in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 LWEntG)
Zur Verrechnung können gemäß § 4 LWEntG Aufwendungen für:
- Effizienzanalysen,
- bauliche Maßnahmen oder
- Kooperationsmaßnahmen
beantragt werden. Der Verrechnungsantrag kann ausschließlich zusammen mit der Erklärung der Entnahmemengen bis zum 01.03. abgegeben werden; dabei müssen die Aufwendungen und das zu verrechnende Entgelt aus dem gleichen Jahr stammen.
1. Effizienzanalysen
- Erstellung der Effizienzanalyse nach vorheriger Zustimmung durch die obere Wasserbehörde für eine Maßnahme, die zur Reduzierung der Wärmefrachteinleitung ins Gewässer geeignet ist
2. Bauliche Maßnahmen
- Errichtung oder Erweiterung von Anlagen
- Anerkennung der Verrechnungsfähigkeit der baulichen Maßnahme durch die obere Wasserbehörde auf der Grundlage einer Effizienzanalyse
Verrechenbar sind jeweils bis zu 25 % des Wasserentnahmeentgelts. Als Nachweis für die getätigten Aufwendungen sind die entsprechenden Zahlungsbelege einzureichen. Eine Verrechnung kann für die gleiche bauliche Maßnahme nur über einen Zeitraum von 3 aufeinanderfolgenden Jahren beantragt werden.
3. Kooperationsmaßnahmen
- Kooperationsvertrag zwischen einem Wasserversorger (= Entgeltpflichtiger) und einem Landwirt oder
- Kooperationsvertrag zwischen einem Getränke herstellenden Unternehmen (= Entgeltpflichtiger) und einem Landwirt
- die Kooperationsmaßnahme muss vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) als dem „Gewässerschutz dienend“ beurteilt worden sein
- es darf der Maßnahme keine rechtliche Verpflichtung zugrunde liegen (Maßnahmen, zu denen der Landwirt bereits aufgrund gesetzlicher Vorgaben, wie Dünge-, Pflanzenschutz-, und Wasserschutzgebietsverordnungen; Bundesbodenschutz-, und Naturschutzgesetz verpflichtet ist)
- Beleg, dass der Entgeltpflichtige an den Kooperationspartner gezahlt hat
- Erklärung des Entgeltpflichtigen, dass die Maßnahme vom Landwirt auch tatsächlich umgesetzt wurde
Verrechenbar sind 50 % der Aufwendungen.