Sie gehen zu einem Notar/ einer Notarin für eine öffentliche Beglaubigung Ihrer Erklärung.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wenn Sie Erbe geworden sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben. Informieren Sie sich zunächst, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind.
Möchten Sie die Erbschaft nicht annehmen, müssen Sie die Ausschlagung ausdrücklich erklären. Es reicht nicht, wenn Sie eine schriftliche Erklärung vorlegen.
Sie können die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber einem Notar/ einer Notarin erklären, beglaubigen lassen und dem Nachlassgericht vorlegen.
Wurde die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, wird die oder der Ausschlagende so behandelt, als ob die Erbschaft nie angefallen wäre.
Sie gehen zu einem Notar/ einer Notarin für eine öffentliche Beglaubigung Ihrer Erklärung.
Das örtlich für die Annahme der Ausschlagung zuständige Nachlassgericht. Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Notar/die Notarin übermittelt die beglaubigte Ausschlagungserklärung dorthin. Der Notar/die Notarin kann frei gewählt werden. Das zuständige Gericht finden Sie im Justizportal des Bundes und der Länder.
Sie sind Erbe und möchten eine Erbschaft ausschlagen.
Es fallen Gerichts- oder Notargebühren nach den gesetzlichen Vorschriften an.
oder
Die Ausschlagung einer Erbschaft wird sofort entgegengenommen. Es bietet sich an, telefonisch einen Termin bei dem Notar oder der Notarin Ihrer Wahl zu vereinbaren.
Minderjährige
Für minderjährige Kinder kann nur der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Gesetzlicher Vertreter ist derjenige, der das Sorgerecht für das Kind besitzt. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, können sie nur gemeinschaftlich die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen.
Ausschlagung nach Annahme der Erbschaft unzulässig
Die Erbschaft kann grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn der Erbe/die Erbin die Erbschaft angenommen hat. Also durch sein/ihr Verhalten gezeigt hat, dass er/sie seine/ihre Stellung als Nachfolger des/der Verstorbenen annimmt. Wusste der Erbe/die Erbin nicht, dass der Nachlass überschuldet ist, kann er/sie unter Umständen die Annahme der Erbschaft anfechten. Die Anfechtung ist frist- und formgebunden (6 Wochen, Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht oder dem/der Notar/in). Die wirksame Anfechtung beseitigt die Rechtsfolgen der vorangegangenen Ausschlagung oder Annahme. Wegen der komplizierten Rechtsfragen ist häufig ein rechtzeitiger juristischer Rat ratsam.
17.11.2020