Der Wohngeldbescheid wird unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben:
1) Ein Wohngeldbescheid durch den dem Wohngeldempfänger ein Nachteil entstanden ist, z.B. zu wenig Wohngeld bewilligt wurde, ist aufzuheben, soweit bei dessen Erlass von falschen Sachverhalten ausgegangen worden ist oder die rechtlichen Vorgaben falsch angewendet wurden.
Für die Vergangenheit muss er jedoch dann nicht aufgehoben werden, wenn der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, die bei der Entscheidung berücksichtigt wurden.
2) Ein Wohngeldbescheid, der dem Wohngeldempfänger begünstigt, z.B. dadurch, dass (zu viel) Wohngeld bewilligt wurde, wird dann aufgehoben, wenn er rechtswidrig ist und der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.
Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit
- die Rechtswidrigkeit kannte,
- die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
- die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.