Nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann sich der Bürger an die Stelle wenden, die in der Bekanntmachung genannt ist, um in den Plan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB)).
In dem Plan sind die Details des Vorhabens und der zugehörigen Erschließungsmaßnahmen festgelegt, zu dessen Realisierung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
In die relevanten Unterlagen (Vorhaben- und Erschließungsplan, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Begründung des Bebauungsplans und zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde) kann jedermann Einsicht nehmen.
Nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann sich der Bürger an die Stelle wenden, die in der Bekanntmachung genannt ist, um in den Plan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Bitte wenden Sie sich an die jeweilige Gemeinde.
Zuständig ist die jeweilige Gemeinde.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss in der Fassung, die er endgültig erhalten hat, bekanntgemacht worden sein.
Angabe der Nummer oder der Bezeichnung des betreffenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
Die Einsichtnahme ist kostenfrei (es können jedoch Kosten erhoben werden, falls z.B. Ablichtungen von den Unterlagen gewünscht werden).
Die Unterlagen müssen ständig, d.h. während seiner gesamten Geltungsdauer, aber auch noch nach seiner Aufhebung, bereitgehalten werden.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie die sonstigen bereitzuhaltenden Unterlagen müssen jederzeit griffbereit vorhanden sein bzw. innerhalb angemessener Zeit herbeigeschafft werden. Dabei kann die Einsichtnahme jedoch grundsätzlich auf die Dienststunden der Behörde oder - falls Abweichungen bestehen - auf die Besuchsstunden beschränkt werden.
Formloser Antrag des Bürgers
07.05.2024