Den Widerspruch müssen Sie schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Sie sollten in Ihrem Schreiben möglichst den Begriff "Widerspruch" verwenden.
Widerspruchsverfahren
Mit der Erhebung eines Widerspruches leiten Sie das Widerspruchsverfahren ein. In diesem wird die Entscheidung der Behörde nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft. Dabei wird auch Ihre Begründung des Widerspruchs berücksichtigt, da sich möglicherweise neue Tatsachen ergeben, die der Behörde bisher unbekannt waren. Es empfiehlt sich daher, den Widerspruch zu begründen.
Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass der Widerspruch begründet ist, hebt sie die Ausgangsentscheidung auf und trifft gegebenenfalls eine neue Entscheidung. Dies hängt davon ab, ob Sie allein die Aufhebung des Verwaltungsaktes (Anfechtung) oder zusätzlich noch eine andere Entscheidung (Verpflichtung) von der Behörde möchten. Ihrem Widerspruch wird damit abgeholfen.
Hält die Behörde Ihren Widerspruch hingegen für unbegründet, weist sie ihn entweder selbst als Widerspruchsbehörde durch Widerspruchsbescheid zurück oder gibt ihn zur Entscheidung an eine andere hierfür zuständige Behörde ab. Diese Widerspruchsbehörde prüft dann die Angelegenheit und trifft die Entscheidung über die Ablehnung oder Stattgabe Ihres Widerspruches durch einen Widerspruchsbescheid. Ob für den Erlass des Widerspruchsbescheides die Ausgangsbehörde selbst oder eine andere Widerspruchsbehörde zuständig ist, ist gesetzlich geregelt und hängt von der jeweiligen Rechtsmaterie ab.