Einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. In Kreisen ist dies die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Großbritannien) hat am 29. März 2017 förmlich seinen Willen bekundet, aus der Europäischen Union (EU) austreten zu wollen.
Das zwischen den Verhandlungsparteien zur Regelung dieses „Brexit“ ausgehandelte Austrittsabkommen, welches den Austritt abmildern und auch eine längere Übergangszeit vorsehen würde, hat bislang keine Mehrheit im britischen Unterhaus gefunden. Daher ist noch nicht geklärt, ob es zu einem geregelten oder ungeregelten Austritt (spätestens zum 31. Oktober 2019) kommt.
Ein Austritt bedeutet jedoch in jedem Fall, dass britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige nicht mehr freizügigkeitsberechtigt sind und für den weiteren Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz benötigen.
Derzeit werden durch den Bund Regelungen geschaffen, um für freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige eine Überleitung in die bestehenden Aufenthaltsrechte zu ermöglichen und damit den weiteren Aufenthalt sicherzustellen.
Einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. In Kreisen ist dies die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Die zuständigen Behörden stellen Antragsformulare zur Verfügung und bieten gebührenfreie Beratungen an.
Auch Bundesministerien stellen weitere Informationen auf ihren Webseiten zur Verfügung.
23.07.2019