Die zuständige Stelle benötigt möglichst genaue Angaben über
- den Ort und Zeitpunkt des Vorfalls,
- die Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes sowie
- die Art der befürchteten oder eingetretenen Boden- oder Gewässerverunreinigung.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Jeder, der mit wassergefährdenden Stoffen umgeht oder diese transportiert, hat das Austreten dieser Stoffe in nicht nur unerheblicher Menge der zuständigen Stelle zu melden, wenn diese Stoffe in den Boden, die Kanalisation oder in Gewässer gelangen oder gelangen können. Wassergefährdende Eigenschaften haben z.B. Mineralöle, Säuren, Laugen, Lösungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Jauche, Gülle und Silagesickersäfte. Ob eine Menge erheblich ist, oder nicht, hängt von den Stoffeigenschaften und der Umgebung (z.B. Wasserschutzgebiet) ab. Wenn Sie unsicher sind, berät Sie die zuständige Stelle.
Die zuständige Stelle benötigt möglichst genaue Angaben über
Bitte wenden Sie an die untere Wasserbehörde der örtlichen Kreis- oder Stadtverwaltung.
Außerhalb der Dienstzeit ist eine Meldung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle möglich. In Städten nimmt auch die Feuerwehr (112) die Meldung entgegen.
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Die Meldung muss unverzüglich erfolgen.
Die untere Wasserbehörde kann Sofort- und Folgemaßnahmen zur Beseitigung der Gewässerverunreinigung anordnen.
14.06.2018