Bitte wenden Sie sich an die Kreise und kreisfreien Städte (Ausländerbehörden) oder an das Landesamt für Ausländerangelegenheiten.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Kommen Sie als ausreisepflichtige Ausländer Ihrer Verpflichtung auszureisen nicht nach und verlassen die Bundesrepublik Deutschland nicht in der ihnen gesetzten Frist, sind die Ausländerbehörden der Kreise und kreisfreien Städte gehalten, die nötigen Maßnahmen zur Sicherung der Ausreise zu treffen.
Für Sie als Betroffener bedeutet dies, dass Sie jederzeit ohne Ankündigung, notfalls unter Anwendung von unmittelbarem Zwang, abgeschoben werden können. Entziehen Sie sich der Abschiebung, erfolgt die Fahndungsausschreibung durch die Polizei und bei Fahndungserfolg die Vorführung vor einem Haftrichter. Dieser entscheidet im Einzelfall über die Anordnung von Ausreisegewahrsam oder Abschiebungshaft.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden nach dem verstreichen der Ausreisefrist gekürzt und im Falle eines Untertauchens komplett eingestellt.
Bitte wenden Sie sich an die Kreise und kreisfreien Städte (Ausländerbehörden) oder an das Landesamt für Ausländerangelegenheiten.
Voraussetzung für eine Ausweisung sind gegeben, wenn:
Es fallen Gebühren gemäß Aufenthaltsverordnung an. Genaue Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.
Die Erteilung einer Duldung durch die Ausländerbehörde stellt keinen Aufenthaltstitel dar, sondern ist ausschließlich eine vorübergehende Aussetzung des Vollzugs der Abschiebung. Hieraus ergibt sich kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Duldung verliert regelmäßig ihre Wirkung mit Wegfall des Duldungsgrundes.
Die Landesregierung fördert die freiwillige Rückkehr von ausreisepflichtigen Personen. Weiterführende Informationen finden Sie über den nachfolgenden Link:
19.04.2018