Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.
Auch um der Bauaufsichtsbehörde eine Bauüberwachung zu ermöglichen, darf mit der Ausführung genehmigungsbedürftiger Vorhaben einschließlich des Aushubs der Baugrube u. a. erst dann begonnen werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr den Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich mitgeteilt hat; dies gilt auch für die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten.
Ob und in welchem Umfang eine Besichtigung des Bauzustands durchgeführt wird, liegt im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.
Wegen der Einzelheiten siehe: