Eine Abfrage nach den notifizierten Untersuchungsstellen der Bundesländer ist über das „Recherche System Messstellen und Sachverständige" (ReSyMeSa) vorzunehmen.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Die Schonung der natürlichen Ressourcen sowie die Sicherung der umweltverträglichen Entsorgung (d.h. vorrangig Verwertung oder aber Beseitigung) von Abfällen ist Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Das ökologisch und ökonomisch optimierte Wirtschaften mit Ressourcen (einschließlich Abfällen) ist gekennzeichnet durch ressourcensparende Produktionsweisen und Verfahren zur Vermeidung sowie Verwertung von Abfällen. Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Vorgaben sind Messungen (Untersuchungen) notwendig.
Untersuchungen nach der
dürfen nur von Sachverständigen bzw. Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde bestimmt, das heißt notifiziert, worden sind.
Im länderübergreifenden "Fachmodul Abfall", das die Notifizierung von Untersuchungsstellen sowie die Anforderungen zur Ermittlung und regelmäßigen Kontrolle der fachlichen Kompetenz von Untersuchungsstellen (Mess- und Prüfstellen) regelt, sind die Anforderungen an die Qualität von Untersuchungsstellen (Mess- und Prüfstellen) nach den oben genannten Verordnungen dargestellt.
Eine Abfrage nach den notifizierten Untersuchungsstellen der Bundesländer ist über das „Recherche System Messstellen und Sachverständige" (ReSyMeSa) vorzunehmen.
Bekanntgabekriterien für Untersuchungsstellen:
Der Antragsteller hat u.a. folgende Antragsunterlagen einzureichen:
Bestehende Akkreditierungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 werden als Kompetenznachweis berücksichtigt, sofern sie gültig und für die beantragte Untersuchungsaufgabe anwendbar und vollständig sind.
Mögliche Zulassungsfrist bekanntgegebener Untersuchungsstellen:
2 bis max. 5 Jahre gemäß Fachmodul Abfall
Die erteilte Notifizierung gilt für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.