Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlage) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Dies können beispielsweise Abfallsortieranlagen, Abfallumschlagsanlagen, Kompostierungsanlagen, Abfallverbrennungsanlagen, Abfalllager oder Deponien sein.
Diese Anlagen haben eine besondere Umweltrelevanz. Sie dürfen erst errichtet und betrieben werden, wenn hierfür eine Genehmigung nach dem „Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG“ erteilt wurde. Für welche Anlagen dies gilt, ist im Anhang unter Nummer 8 der „Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV“ abschließend festgelegt. Im Unterschied dazu benötigt die Errichtung und der Betrieb von Deponien einer abfallrechtlichen Zulassung, in der Regel einem Planfeststellungsverfahren. Alle anderen Abfallbeseitigungsanlagen bedürfen lediglich einer baurechtlichen Genehmigung.