Schriftliche Beschwerde bei der örtlich zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung einreichen, ggf. Betriebskontrolle und Probennahme und – untersuchung; Bescheid an den Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen (kommunalen) Behörden gehen Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern nach, die Lebensmittel, Kosmetika, Bedarfsgegenstände und Tabakwären betreffen, z.B. bei Abweichungen in Geruch, Aussehen, Geschmack, Brauchbarkeit, Kennzeichnung oder bei Störungen des Wohlbefindens. Die Behörden nehmen aufgrund der Verbraucherbeschwerden ggf. Betriebskontrollen vor. Das Landesuntersuchungsamt untersucht und bewertet in diesem Zusammenhang genommene Proben. Die örtlich zuständige Behörde informiert den Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin über das Ergebnis.
Schriftliche Beschwerde bei der örtlich zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung einreichen, ggf. Betriebskontrolle und Probennahme und – untersuchung; Bescheid an den Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin.
Örtlich zuständige Behörde.
Angabe über den Gegenstand der Beschwerde, Ort und Zeit des Kaufs des Gegenstandes, Angaben über Reste, die Verpackung, eine Quittung; ggf. eine Benennung des behandelnden Arztes.
Keine, aber grundsätzlich gilt: je zeitnäher, umso besser.
Hängt von den zu veranlassenden Maßnahmen und den ggf. zu untersuchenden Proben ab.