Wenn Sie mit selbstständigen Künstlern oder Publizisten zusammenarbeiten oder in einem bestimmten Umfang Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, müssen sich bei der Künstlersozialkasse anmelden.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse (KSK).
Die für die Finanzierung der Beitragshälfte der KSK erforderlichen Mittel werden
- aus einem Zuschuss des Bundes und
- aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter).
Als „Verwerter“ müssen Sie grundsätzlich für jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen eine Sozialabgabe zahlen:
- Für angestellte Künstler und Publizisten müssen Sie - wie für alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten - der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle abführen.
- Für selbständige Künstler und Publizisten müssen Sie die Künstlersozialabgabe an die KSK zahlen, wenn Sie als Unternehmer zu den „typischen Verwertern“ gehören oder als sonstiges Unternehmen nicht nur gelegentlich Aufträge an diese Personengruppe erteilen.
Zu den „typischen Verwertern“ gehören beispielsweise Verlage, Veranstalter, Galerien oder Werbeunternehmen.
Für sonstige Unternehmen tritt eine Abgabepflicht ein, wenn Sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, und zwar zum Zwecke der Eigenwerbung oder um damit Einnahmen zu erzielen.
Eine „nicht nur gelegentliche“ Auftragserteilung liegt dann vor, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigt. Erteilen Unternehmen, die nicht zu den typischen Verwertern gehören, Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten, um damit Einnahmen zu erzielen, liegt eine nur gelegentliche Auftragserteilung auch dann vor, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden (ausgenommen sind Musikvereine mit vereinseigenen Chorleitern oder Dirigenten).
Als abgabepflichtiges Unternehmen müssen Sie an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen. Der erste Schritt hierfür ist eine formlose Meldung bei der KSK.
Bemessungsgrundlage der KSK sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Es gilt ein einheitlicher Abgabesatz.
Bis zum 30. September eines jeden Jahres wird der für das nachfolgende Kalenderjahr geltende Abgabesatz durch die "Künstlersozialabgabeverordnung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgesetzt.