An Ihre Bausparkasse.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Die Wohnungsbauprämie beträgt seit 2021 10 Prozent der Ausgaben zur Förderung des Wohnungsbaus bis zu einem Höchstbetrag der Ausgaben von 700 Euro für Ledige und 1.400 Euro für Verheiratete.
Wohnungsbauprämie kann beantragen, wer (spätestens am Ende des Jahres) das 16. Lebensjahr vollendet hat, dessen zu versteuerndes Einkommen 35.000 Euro nicht übersteigt und der Ausgaben zur Förderung des Wohnungsbaus getätigt hat (z.B. Einzahlungen auf einen Bausparvertrag oder Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an einer Bau- und Wohnungsgenossenschaft). Bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartner beträgt die Einkommensgrenze 70.000 Euro.
Bei den Ausgaben zur Förderung des Wohnungsbaus darf es sich nicht um vermögenswirksame Leistungen (VL) handeln, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht. Kann jedoch (z.B. wegen Überschreitens der dort maßgeblichen Einkommensgrenzen) keine Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt werden, können die VL in den Antrag auf Wohnungsbauprämie einbezogen werden. Es ist nicht möglich, für vermögenswirksame Leistungen gleichzeitig Arbeitnehmer-Sparzulage und Wohnungsbauprämie zu erhalten.
Altverträge (vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):
Die Wohnungsbauprämie ist (z.B. bei Zahlungen auf einen Bausparvertrag) erst fällig, wenn die gesetzliche Sperrfrist von sieben Jahren abgelaufen oder über die Ansprüche aus dem Vertrag unschädlich verfügt worden ist. Sollten Sie innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist über das angesammelte Guthaben in "schädlicher" Weise verfügen, das heißt die Gelder nicht unverzüglich und unmittelbar für den Wohnungsbau verwenden, entfällt der Anspruch auf Wohnungsbauprämie.
Neuverträge (ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossen):
Die Wohnungsbauprämie wird erst bei wohnwirtschaftlicher Verwendung ausbezahlt. Die Prämie wird nur noch dann gewährt, wenn das Kapital bei Auszahlung unmittelbar wohnwirtschaftlich verwendet wird. Die bisher nach Ablauf der Sperrfrist zulässige Verwendung des Guthabens auch für andere, nicht wohnwirtschaftliche Zwecke, ist für Neuverträge ab 2009 ausgeschlossen. Ausnahme: Wer bei Abschluss seines Bausparvertrages das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nach frühestens sieben Jahren prämienunschädlich über den gesamten Guthabenbetrag verfügen. Diese Ausnahmeregelung kann von jedem Sparer aber nur einmal in Anspruch genommen werden.
Die Wohnungsbauprämie gehört – wie die Arbeitnehmer-Sparzulage – nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
An Ihre Bausparkasse.
Antragsvordruck, der Ihnen von Ihrem Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zugeleitet wird.
Keine.
Die Wohnungsbauprämie ist auf dem Vordruck, den Ihnen Ihr Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug übersendet, innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Sparjahres beim Anlageinstitut zu beantragen.
Ein Antragsvordruck wird Ihnen von Ihrem Anlageinstitut zusammen mit dem Jahreskontoauszug zugeschickt.
09.01.2023