Wenden Sie sich an die zuständige untere Wasserbehörde. Das sind in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltung und die Verwaltung der kreisfreien Stadt.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Wenden Sie sich an die zuständige untere Wasserbehörde. Das sind in Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltung und die Verwaltung der kreisfreien Stadt.
Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einer behördlichen Zulassung, insbesondere einer Planfeststellung, Genehmigung, oder Erlaubnis, so ist eine Anzeige nicht erforderlich. In diesen Fällen wird die jeweils zuständige Behörde die zuständige Wasserbehörde im Rahmen des Zulassungsverfahrens beteiligen.
Pläne und technische Beschreibungen der Anlage. Ausführliche Angaben finden Sie im Internet.
Wird das Vorhaben nicht binnen zweier Monate nach Eingang der Anzeige untersagt oder werden innerhalb dieser Frist Anordnungen nicht getroffen, so darf es in der beabsichtigten Art und Weise durchgeführt werden.
Gegen eine Untersagung der Maßnahme oder gegen Anordnungen durch die Wasserbehörde: Widerspruch, Klage vor den Verwaltungsgerichten
Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 l außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.