Wenden Sie sich an die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Fachkundige Personen, die Pläne und Unterlagen für Wasserbehörden erstellen, werden in einer Liste bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz eingetragen.
Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von Plänen und Unterlagen für Verfahren vor Wasserbehörden berechtigt sind, gelten als fachkundige Personen, wenn sie vergleichbare fachliche Qualifikationen und praktische Erfahrungen aufweisen. Sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
Wenden Sie sich an die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus der Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde (siehe bei Rechtsgrundlagen).
Die Gebühr für die Eintragung in die Liste richtet sich nach der Kostenordnung der Ingenieurkammer (suche „Kostenordnung“ unter: www.ing-rlp.de). Sie beträgt 50-300 Euro
Die Eintragung in die Liste bzw. das Verzeichnis hat innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erfolgen. Wird die Eintragung nicht innerhalb dieser Frist von der Ingenieurkammer bestätigt, so gilt sie als erfolgt (Genehmigungsfiktion nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz)
Die Eintragung in die Liste wird durch die Ingenieurkammer nach Ablauf von zehn Jahren oder wenn die eingetragene Person ihre praktische Tätigkeit dauerhaft eingestellt hat gelöscht.
Klage vor den Verwaltungsgerichten; gegen das Löschen einer Eintragung ist vorab Widerspruch beim Eintragungsschuss zu erheben.
Der Antrag ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen.
Das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
Ebenso eine Liste zur Einordnung der Projekte, für die Sie Planungen erstellen möchten.
Eine Eintragung in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gilt auch in Rheinland-Pfalz.