Optionspflicht
Quelle: BUS Rheinland-PfalzDeutsche, die aufgrund ihrer Geburt im Bundesgebiet entweder automatisch oder im Rahmen einer Übergangsregelung die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten haben und außerdem eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, können ab Vollendung des 21. Lebensjahres verpflichtet sein, sich zwischen ihren Staatsangehörigkeiten zu entscheiden (optieren).
Dies gilt nicht für Deutsche, die durch Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.
Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung entsteht seit dem 20.12.2014 die Optionspflicht beim Geburtserwerb nicht mehr, wenn
- außer der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz keine weitere ausländische Staatsangehörigkeit besteht
oder
- wenn ein Aufwachsen im Inland stattgefunden hat.
Im Inland aufgewachsen ist, wer bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres
- acht Jahre in Deutschland gelebt hat oder
- sechs Jahre hier eine Schule besucht hat oder
- im Inland einen Schulabschluss erworben hat oder
- eine in Deutschland erworbene Berufsausbildung besitzt.
Wenn kein Aufwachsen in Deutschland erfolgt ist, aber die ausländische Staatsangehörigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht aufgegeben werden kann, oder wenn die Aufgabe unzumutbar ist, wird auf Antrag eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt. Dadurch entfällt die Optionspflicht.
Wiedereinbürgerung
Wenn aufgrund der bisherigen Optionsregelung die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 20.12.2014 aufgegeben wurde oder verloren ging, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung, wenn nach der Neuregelung keine Optionspflicht entstanden wäre.
Wiedererwerb ausländische Staatsangehörigkeit
Wenn vor dem 20.12.2014 die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben wurde, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Genehmigung zum Wiedererwerb zu erhalten, wenn nach der Neuregelung keine Optionspflicht entstanden wäre.