Wie genau ist die staatliche Pflichtfachprüfung abzulegen?
Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten, davon drei Aufsichtsarbeiten aus dem Kernbereich des Zivilrechts, zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts und eine Aufsichtsarbeit aus dem Kernbereich des Strafrechts, jeweils einschließlich des Verfahrensrechts, der europarechtlichen Bezüge sowie der rechtsgeschichtlichen und rechtstheoretischen Grundlagenfächer. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 5 Stunden. Ist die schriftliche Prüfung bestanden, schließt sich hieran eine mündliche Prüfung an.
Was sind die Voraussetzungen für den sogenannten Freischuss/Freiversuch?
Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn nach ununterbrochenem Studium die schriftlichen Prüfungsleistungen spätestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des achten Studienhalbjahres vollständig erbracht worden sind (sog. Freiversuchsregelung). Dabei bleiben Unterbrechungen des Studiums wegen schwerer Krankheit oder aus ähnlich wichtigen Gründen außer Betracht. Bei der Berechnung der Studienzeit bleiben außerdem bis zu zwei Studienhalbjahre unberücksichtigt, in denen Sie an einer ausländischen Universität nachweislich ausländisches Recht studiert oder an einer deutschen Universität eine vergleichbare fachspezifische Zusatzausbildung erfolgreich absolviert oder in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder der studentischen Selbstverwaltung mitgewirkt haben.
Kann ich die staatliche Pflichtfachprüfung wiederholen?
Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
Haben Sie die staatliche Pflichtfachprüfung im ersten Versuch unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 JAG (sog. Freiversuchsregelung) abgelegt und nicht bestanden, gilt dieser Versuch als nicht unternommen. Sie können sich dann erneut zur Staatlichen Pflichtfachprüfung anmelden und werden so behandelt, als hätten Sie sich das erste Mal gemeldet. In diesem Fall haben Sie daher bis zu zwei Wiederholungsmöglichkeiten im Falle des Nichtbestehens.
Die staatliche Pflichtfachprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wenn sie beim ersten Versuch in Rheinland-Pfalz abgelegt worden war. Sie ist dann vollständig zu wiederholen. Die Aufsichtsarbeiten sind spätestens innerhalb eines Jahres nach dem ersten Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung zu fertigen.
Wann und durch wen wird das Zeugnis über die bestandene Erste Prüfung ausgestellt?
Das Zeugnis über die bestandene Erste Prüfung stellt das Landesprüfungsamt für Juristen aus, sobald Sie die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden und das Zeugnis über die bestandene universitäre Schwerpunktbereichsprüfung unaufgefordert dem Landesprüfungsamt für Juristen übersandt haben.