Die Aufgaben des Landtags
Der Landtag hat mehrere Funktionen, u.a. die Aufgabe den Ministerpräsidenten zu wählen, den Rechnungshofpräsidenten und den Bürgerbeauftragten. Zu dieser sog. Wahlfunktion tritt die Gesetzgebungsfunktion. Denn der Landtag hat auch die Landesgesetze zu beraten und zu beschließen.
Immer wichtiger wird die Kontrolle der Regierung. Zu diesem Zweck muss die Regierung dem Landtag zu jeder Zeit Rede und Antwort stehen. Zu den besonderen Rechten des Landtags gehört auch das Budgetrecht. Denn ob und in welcher Höhe Geld für eine Sache bereitgestellt wird, darüber haben die Abgeordneten das letzte Wort.
Die Organisation des Landtags
Eine weitere zentrale Funktion des Landtags ist seine Öffentlichkeitsfunktion. Im Unterschied zur Verwaltung und zu den Gerichten, die nicht öffentlich entscheiden, berät und entscheidet der Landtag öffentlich, damit die Bürgerinnen und Bürger sich eine Meinung über das bilden können, was im Parlament behandelt wird.
Die Organisation des Landtags Hauptorgan des Landtags ist das Plenum; das ist die Vollversammlung aller 101 Abgeordneten des Landtags. Es tritt ca. 25 Mal im Jahr zusammen. Außerdem gibt es 13 Fachausschüsse. Zu ihnen gehören etwa der Haushalts- und Finanzausschuss, der Innenausschuss und der Ausschuss für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit. Den 25 Plenarsitzungen pro Jahr stehen ca. 150 Ausschusssitzungen im selben Zeitraum gegenüber.
An der Spitze der sog. Leitungsorgane steht der Landtagspräsident. Er repräsentiert den Landtag nach außen und leitet die Sitzungen des Plenums. Mit den drei Vizepräsidenten bildet er den Vorstand des Landtags, der u.a. bei der Ernennung und Entlassung von Landtagsbediensteten mitwirkt.
(Quelle: Faltblatt "Der Landtag Rheinland-Pfalz - 15. Wahlperiode 2006-2011")